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Die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit Ihrer Mitarbeiter ist nicht nur wünschenswert, sondern auch eine gesetzliche Pflicht. Damit sie kein Wunsch bleibt, gibt es die Arbeitsmedizin.
Diese beschäftigt sich mit der langfristigen Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Beschäftigten. Ziel der Arbeitsmedizin ist es, mögliche Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz aufzudecken und so die Unternehmenssicherheit zu stärken.
Die Arbeitsmedizin befasst sich mit zwei Teilbereichen:
Damit allen Mitarbeitern ein sicheres Arbeitsumfeld gewährt werden kann, wird der Arbeitsplatz auf medizinische Gefährdungen hin untersucht. Diese sogenannte Gefährdungsbeurteilung wird von der Fachkraft für Arbeitssicherheit übernommen. Bei Bedarf kann die Arbeitsplatzanalyse auch von einem Arbeitsmediziner vorgenommen werden. So können Berufskrankheiten und Spätfolgen frühzeitig entgegengewirkt werden.
Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen untersucht. So kann sichergestellt werden, dass durch die tägliche Belastung keine Folgeschäden entstehen.
Wir unterscheiden grundsätzlich zwischen den folgenden drei Untersuchungstypen:
Seit 2008 tragen die G-Untersuchungen den Namen „arbeitsmedizinische Vorsorge“. Die Liste der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist lang. Für jede Gefährdungsform wie physikalischen Belastungen, Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen gibt es eine eigene Untersuchung. Diese Grundsatz-Untersuchungen sind auf Gefährdungsfaktoren zugeschnitten. Kommt also ein Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit mit diesem Gefährdungsfaktor (wie Staub G1.4 oder Kohlenmonoxid G7) in Berührung, dann wird eine G-Untersuchung fällig. Inhalt der Untersuchung ist immer ein ärztliches Gespräch und eine Beratung zu Gefahrenaspekten und Vermeidungsstrategien.
In der Tabelle finden sich alle Gefährdungsfaktoren sowie die dazugehörigen Untersuchungsmethoden. Jedem Gefährdungsfaktor ist eine eigene G-Nummer zugeteilt.
Mithilfe der Suchleiste oben rechts können Sie nach Belastungen filtern und erhalten nähere Informationen zum Behandlungsinhalt und dem Untersuchungs-Intervall.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht zu verwechseln mit der Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, auch Einstellungsuntersuchung genannt.
Teilweise fordern Unternehmen von Bewerbern eine Einstellungsuntersuchung. Die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend. Sie dient dem Unternehmen, um festzustellen, ob die Bewerber den gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz gewachsen sind.
Eine Einstellungsuntersuchung darf also nur mit vorheriger Einwilligung des Bewerbers durchgeführt werden. Am besten informiert sich der Bewerber vorher über den Ablauf und die einzelnen Untersuchungsbestandteile. Informationen hierzu gibt der behandelnde Arzt oder seine Praxis.
Unternehmen sind verpflichtet, Arbeitnehmern vor der Aufnahme einer gefährdenden Beschäftigung die arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet zwischen der Pflichtvorsorge und der Angebotsvorsorge.
Liegt für eine Tätigkeit eine Pflichtvorsorge vor, dann sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, an der Untersuchung teilzunehmen, bevor die gefährdende Tätigkeit begonnen wird.
Anders verhält sich das bei der Angebotsvorsorge. Diese kann auf Wunsch des Arbeitnehmers wahrgenommen werden. Das Unternehmen ist dennoch verpflichtet, diese Untersuchung anzubieten.
Ob die Tätigkeit eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorschreibt, kann dem Anhang der ArbMedVV entnommen werden.
Bei der Untersuchung wird die Tauglichkeit der Bewerbenden für die ausgeschriebene Tätigkeit festgestellt. Je nach Anforderungen können einzelne Untersuchungen über die Eignung entscheiden. So müssen etwa Dachdecker über einen einwandfreien Gleichgewichtssinn verfügen. Liegt eine Farbenblindheit vor, muss geprüft werden, ob dadurch bei der Beschäftigung Nachteile entstehen. In diesen Fällen kann das Tragen einer speziellen Brille Abhilfe schaffen.
Zu den häufigsten Untersuchungen zählen:
Der Betriebsmediziner darf dem Arbeitnehmer lediglich eine Einschätzung darüber geben, ob der Bewerber „tauglich“ oder „nicht tauglich“ ist. Die Gründe und Befunde dürfen nicht preisgegeben werden, die Auskunft darüber fällt unter die ärztliche Schweigepflicht. Eben sowenig werden Laborbefunde oder Diagnosen weitergeleitet oder der Personalakte hinzugefügt.
Auch wenn die Teilnahme an der Untersuchung freiwillig ist, sind einige Fragen per Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwingend wahrheitsgemäß zu beantworten.
Das sind Fragen zu:
Je nach der Branche Ihres Unternehmens sind Ihre Mitarbeiter verschieden vielen und verschieden schweren Belastungen ausgesetzt. Allgemein gibt es allerdings Erkrankungen, die besonders häufig durch die Berufstätigkeit ausgelöst werden. Die Liste der häufigsten Belastungen führen Erkrankungen am Muskel-Skelett-System an. Hierunter fallen z.B. Erkrankungen der Wirbelsäule aufgrund von physischen Fehlbeanspruchungen wie Haltungsfehlern.
Vorsorgeuntersuchungen durch einen Betriebsarzt tragen dazu bei, zu große Belastungen frühzeitig zu erkennen und so Krankheit und Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen geht hervor, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz herrschen. Anhand dieser Beurteilung legt die Betriebsmedizin den Untersuchungsplan fest. Eine Liste der Auslösekriterien ist der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) angehängt.
Generell gilt: wenn der Arbeitnehmer gefährdende Tätigkeiten ausführt, dann muss vor Aufnahme der Beschäftigung eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Ob die Vorsorge verpflichtend oder freiwillig ist, legt die ArbMedVV fest.
Nachdem die erste Vorsorgeuntersuchung abgeschlossen ist, legt die Betriebsmedizin die Wiedereinstellungsfrist, also den nächsten Termin, fest. In der Regel findet die zweite Vorsorge nach 12 Monaten statt. Die dritte Untersuchung findet dann in den meisten Fällen nach drei Jahren statt.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 ArbMedVV die Pflicht, einen Betriebsmediziner zu bestellen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Umstände am Arbeitsplatz müssen dem Betriebsmediziner mitgeteilt werden. Ferner kann er eine Begehung des Arbeitsplatzes wünschen, um den Untersuchungsplan bestmöglich an die Gefährdungen, denen die Mitarbeiter ausgesetzt sind, anzupassen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge teilt sich in die Pflichtvorsorge und die Angebotsvorsorge. Beide müssen zwingend vom Arbeitgeber durch die Betriebsmedizin angeboten werden, so will es die ArbMedVV in §2. Auf Ersuchen der Arbeitnehmer muss auch eine sogenannte Wunschvorsorge ermöglicht werden.
Die Vorsorgeuntersuchungen müssen vom Arbeitgeber dokumentiert und in einer Vorsorgekartei geführt werden. Darin werden Zeitpunkt und Anlass niedergeschrieben. So kann sichergestellt werden, dass jeder Mitarbeiter rechtzeitig zu den Folgeuntersuchungen erscheint und so eine lückenlose medizinische Betreuung erhält.
Bevor ein neuer Mitarbeiter eine gefährdende Tätigkeit die beginnt, wird eine Untersuchung fällig. Die Vorsorge findet während der Arbeitszeit in der Praxis der betreuenden Betriebsmedizin statt. Ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge, darüber bestimmt die Verordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anhand der Gefährdungsbeurteilung.
Als Arbeitgeber stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen, Ihrer Pflicht nachzukommen.
Wenn Sie eine genaue Vorstellung vom Betreuungsumfang haben, können Sie im Branchenverzeichnis nach Betriebsärzten suchen. Dort vereinbaren Sie dann die notwendigen Leistungen und Untersuchungen. Für die Überprüfung Ihrer Rechtssicherheit, ob auch alle geforderten Leistungen erbracht wurden, sind Sie in diesem Fall selbst verantwortlich.
Einfacher ans Ziel kommen Sie mit der Unterstützung durch einen arbeitsmedizinischen Dienstleister. Dieser klärt in einem Gespräch Ihren Bedarf und erstellt einen maßgeschneiderten Betreuungsvertrag. Im nächsten Schritt tritt Ihr persönlicher Arbeitsmediziner mit Ihnen in Kontakt, alles Weitere regelt der Dienstleister im Hintergrund. Für Ihrer Rechtssicherheit ist zu jeder Zeit gesorgt, über akuten Handlungsbedarf informiert Sie Ihr persönlicher Betreuer.
G-Untersuchungen oder Grundsatz-Untersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen basierend auf verschiedenen Gefährdungsfaktoren. Eine G-Untersuchung ist verpflichtend, wenn Arbeitnehmende mit dem entsprechenden Gefährdungsfaktor in Kontakt kommen (z.B. G7 für Kohlenmonoxid).
Ja. Unternehmen müssen Arbeitnehmern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, bevor diese eine gefährdende Beschäftigung aufnehmen. Dabei wird zwischen Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge unterschieden, die im Anhang der ArbMedVV definiert sind.
Die Betreuungskosten variieren je nach Branche und Unternehmensgröße. Benutzen Sie einen Einsatzzeitenrechner, um die gesetzlich vorgeschriebene Einsatzzeit zu berechnen.